Vereinssatzung
in der Fassung vom 6. September 2021
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Hayek-Club Frankfurt am Main.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
- Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung der wirtschafts-, rechts- und gesellschaftswissenschaftlichen Bildung, Forschung und Erkenntnis im Geiste des wissenschaftlichen Werks Friedrich August von Hayeks sowie deren Verbreitung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(a) die Abhaltung von öffentlichen wissenschaftlichen, wirtschafts-, rechts- und gesellschaftspolitischen Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, Tagungen und Symposien und deren publizistische Verwertung. Zu den Veranstaltungen sollen neben Wissenschaftlern auch Unternehmer, Politiker, Publizisten und andere praktisch tätige Personen eingeladen werden;
(b) wirtschafts-, rechts- und gesellschaftswissenschaftlicher Forschungsarbeiten, die das Werk Friedrich August von Hayeks aufgreifen, weiterführen bzw. auf neue Fragestellungen anwenden;
(c) Beteiligung an Diskussionen in Politik und Medien;
(d) die Zuwendungen von Mitteln an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts zur Verwendung im Rahmen von lit. (a) und (b). - Der Verein agiert parteipolitisch unabhängig.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Die Mitglieder sollen freiheitlich gesinnt sein und zum Beispiel mit dem Werk Friedrich August von Hayeks vertraut sein und dessen sozialphilosophische Grundeinstellung teilen.
- Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Vorstand. Der Antrag muss in Textform bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise der Verwirklichung des Vereinszwecks entgegen steht. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu geben.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
- Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Mitglieder mit geringem Einkommen kann der Mitgliedsbeitrag reduziert werden. Das Nähere bestimmt eine Beitragsordnung, die der Vorstand beschließt.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Abwesenheit kann ein Mitglied ein anderes schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
b) Festsetzung der Anzahl der Beisitzer im Vorstand,
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes und Jahresberichts des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstands,
f) Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Außerdem muss eine Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- Die vom Vorstand erstellte Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung in der Versammlung ergänzt werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Änderung der Vereinssatzung.
§ 7 Durchführung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Zum Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2 dieser Satzung) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Wahlen für Vorstandsämter werden in der Mitgliederversammlung grundsätzlich geheim und schriftlich durchgeführt. Sofern es beantragt wird, kann die Mitgliederversammlung auch entscheiden, Wahlen mit offenen Abstimmungen durchzuführen.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann dasjenige Mitglied, das die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Alle übrigen Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime schriftliche Abstimmung beantragen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Schriftführer ist der Protokollführer – im Falle seiner Abwesenheit bestimmt der Versammlungsleiter ein Mitglied zum Protokollführer.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu elf Beisitzern.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwirklichung des Vereinszwecks durch regelmäßige Aktivitäten,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) Buchführung und Erstellung des Haushaltsplanes sowie des Jahresberichts,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und – nur im Falle von nicht geleisteten Mitgliedsbeiträgen – über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung im Rahmen der Vorgaben der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann Vereinsmitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder zu sein brauchen, einzeln oder zu mehreren (Ausschüsse) mit der Betreuung einzelner Aufgaben des Vorstands oder mit Projekten beauftragen und die hierzu erforderlichen Vollmachten erteilen.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Mitglieder im Vorstand können nur Vereinsmitglieder sein. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
- Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende für die restliche Amtszeit dessen Position. Der Vorstand kann dann für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger für die Position des stellvertretenden Vorsitzenden wählen.
- Scheidet der Kassierer oder der Schriftführer vorzeitig aus, wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Nachfolger für die restliche Amtszeit.
§ 10 Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden einberufen werden. Bei dessen Verhinderung beruft der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung ein.
- Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Personen des vertretungsberechtigten Vorstands im Sinne des § 26 BGB sowie mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Wenn drei Viertel der Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können einzelne Vorstandsbeschlüsse oder vorab bestimmte Arten von Vorstandsbeschlüssen außer in Präsenzsitzungen auch in Textform (Umlaufverfahren) oder im Rahmen von Telefonkonferenzen gefasst werden.
a) Im Umlaufverfahren muss den Vorstandsmitgliedern mindestens eine Woche Zeit zum Votieren gegeben werden. Hierzu erhalten alle Vorstandsmitglieder die Beschlussvorlage nebst Mitteilung des Enddatums für die Stimmabgabe mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Enddatum. Die Stimmabgabe erfolgt in Textform.
b) Eine Beschlussfassung per Telefonkonferenz setzt voraus, dass allen Vorstandsmitgliedern der Beschlussgegenstand sowie Datum, Uhrzeit und Einwahlnummer der Telefonkonferenz mindestens eine Woche vor dem Datum der Telefonkonferenz in Textform mitgeteilt wurde.
c) Ein Beschluss im Umlaufverfahren und im Rahmen von Telefonkonferenzen kommt zu Stande, wenn eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das der Schriftführer und im Falle seiner Abwesenheit der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende fertigt.
§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist in der Mitgliederversammlung ein Beschluss mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrich August von Hayek-Stiftung für eine freie Gesellschaft mit Sitz in Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.